Verweist die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der Begründung auf ein hängiges Vergleichsverfahren und auf Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO, erscheint dies zwar widersprüchlich, vermag letztlich aber nichts daran zu ändern, dass mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren zu prüfende Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung die in deren Dispositiv getroffenen Anordnungen ausschlaggebend sind. Damit kann die Frage des Vorliegens von Vergleichsverhandlungen und die diesbezügliche Beteiligung des Beschuldigten offenbleiben.