3.2.2. In ihrer Strafanzeige vom 11. April 2023 (vgl. STA.2023.1615 act. 1 ff.) werfen die Beschwerdeführer G._____ und F._____ sowie dem Beschuldigten vor, sie hätten ihnen mit Kaufvertrag vom 3. Juni 2021 für Fr. 2'295'000.00 eine wesentlich mängelbehaftete Liegenschaft in C._____ verkauft. Obwohl ihnen diese Mängel zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bekannt gewesen seien, hätten sie die Liegenschaft gegenüber den Beschwerdeführern als mängelfrei bezeichnet und verkauft. Als Verkaufsgrundlage habe die Verkaufsbroschüre der E._____ gedient, für welche sich G._____ und F._____ und der für die E._____ tätige Beschuldigte verantwortlich gezeichnet hätten.