Dies sei für eine Sistierung jedoch notwendig. Ausserdem führten die Beschwerdeführer und der Beschuldigte gar keine Vergleichsverhandlungen. Der Beschuldigte sei derzeit auch nicht zivilrechtlicher Beklagter. Die Beschwerdeführer sowie G._____ und F._____ – nicht aber der -4- Beschuldigte – hätten lediglich ihre Bereitschaft erklärt, Vergleichsgespräche zu führen. Weitergehende Schritte bestünden jedoch nicht und seien auch nicht aktenkundig. Damit bestehe keine Grundlage, das Verfahren gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO zu sistieren.