2.2. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde darauf, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mache als Sistierungsgrund unter Hinweis auf Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO geltend, dass die Parteien offen für Vergleichsgespräche seien und es angebracht erscheine, deren Ausgang abzuwarten. Sie gebe überdies an, dass die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, erhoben worden seien. Tatsächlich habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jedoch keinerlei Beweise erhoben, mithin weder relevante Unterlagen ediert noch Einvernahmen der Beteiligten durchgeführt. Dies sei für eine Sistierung jedoch notwendig.