2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, aus den Akten ergebe sich, dass in der Sache ein Zivilverfahren hängig sei. Nach Aussage der involvierten Anwälte seien die Parteien offen für Vergleichsgespräche, weshalb es angebracht erscheine, den Ausgang des Zivilverfahrens abzuwarten. Die Strafuntersuchung sei deshalb bis zum Abschluss des Verfahrens […] vor dem Bezirksgericht Muri zu sistieren.