1. 1.1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig. 1.2. Die Beschwerdeführer haben sich als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie sind als Parteien folglich zur Anfechtung der Sistierungsverfügung legitimiert und in Bezug auf die von ihnen beanzeigten Delikte (Betrug und Urkundenfälschung) als geschädigte Personen zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.