Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.308 (STA.2023.1615) Art. 14 Entscheid vom 11. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer 1 […] Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin 2 […] beide vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Borbély, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter D._____, c/o E._____, […], […] Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 4. Oktober 2023 in der Strafsache gegen D._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen G._____ und F._____ sowie gegen D._____ (Immobilienmakler bei der E._____; fortan: Beschul- digter) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug und Urkunden- fälschung. G._____, F._____ und dem Beschuldigten wird zusammenge- fasst vorgeworfen, sie hätten A._____ (fortan: Beschwerdeführer 1) und B._____ (fortan: Beschwerdeführerin 2) vorhandene Mängel an der ihnen mit Kaufvertrag vom 3. Juni 2021 verkauften Liegenschaft in C._____ ver- schwiegen und zu diesem Zweck bei der E._____ eine Kaufbroschüre er- stellen lassen, welche die wesentlichen Mängel der Liegenschaft bewusst unterdrückt habe. 2. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten das Strafverfahren. Diese Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 6. Oktober 2023 geneh- migt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 erhoben die Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihnen am 11. Oktober 2023 zugestellte Sistierungs- verfügung vom 4. Oktober 2023 und stellten die folgenden Anträge: " 1. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Oktober 2023, […] i.S. D._____, insbesondere Dispositiv-Ziffern 1 und 2, sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, unverzüglich eine ordentliche Strafuntersuchung durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)." 3.2. Am 7. November 2023 erstatteten die Beschwerdeführer die vom Verfah- rensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. November 2023 eingeforderte Si- cherheitsleistung von Fr. 500.00. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig. 1.2. Die Beschwerdeführer haben sich als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie sind als Parteien folglich zur Anfechtung der Sistierungs- verfügung legitimiert und in Bezug auf die von ihnen beanzeigten Delikte (Betrug und Urkundenfälschung) als geschädigte Personen zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung aus, aus den Akten ergebe sich, dass in der Sache ein Zivilverfahren hängig sei. Nach Aussage der involvierten Anwälte seien die Parteien offen für Vergleichsgespräche, weshalb es angebracht er- scheine, den Ausgang des Zivilverfahrens abzuwarten. Die Strafuntersu- chung sei deshalb bis zum Abschluss des Verfahrens […] vor dem Bezirks- gericht Muri zu sistieren. 2.2. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde darauf, die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten mache als Sistierungsgrund unter Hinweis auf Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO geltend, dass die Parteien offen für Ver- gleichsgespräche seien und es angebracht erscheine, deren Ausgang ab- zuwarten. Sie gebe überdies an, dass die Beweise, deren Verlust zu be- fürchten sei, erhoben worden seien. Tatsächlich habe die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten jedoch keinerlei Beweise erhoben, mithin weder relevante Unterlagen ediert noch Einvernahmen der Beteiligten durchge- führt. Dies sei für eine Sistierung jedoch notwendig. Ausserdem führten die Beschwerdeführer und der Beschuldigte gar keine Vergleichsverhandlun- gen. Der Beschuldigte sei derzeit auch nicht zivilrechtlicher Beklagter. Die Beschwerdeführer sowie G._____ und F._____ – nicht aber der -4- Beschuldigte – hätten lediglich ihre Bereitschaft erklärt, Vergleichsgesprä- che zu führen. Weitergehende Schritte bestünden jedoch nicht und seien auch nicht aktenkundig. Damit bestehe keine Grundlage, das Verfahren gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO zu sistieren. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält in ihrer Beschwerdeantwort dagegen, sie habe auf eine Befristung der Sistierung verzichtet, da den Parteien des hängigen Zivilverfahrens seitens Bezirksgericht Muri mitgeteilt worden sei, dass vor 2024 keine weiteren Verfahrensschritte geplant seien. Somit sei von vornherein nicht mit einem Verfahrensabschluss innert drei Monaten zu rechnen. Ausserdem erscheine die Sistierung des Strafverfah- rens geboten, um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden und das laufende Zivilverfahren nicht mit der Führung eines Strafverfahrens zu be- einträchtigen. Die schriftlichen Beweise hätten von den Beschwerdeführern erhältlich gemacht werden können und lägen deshalb bereits vor. Auf eine Einvernahme der Beschuldigten sei verzichtet worden, da sie einen Antrag auf Sistierung gestellt und bekannt gegeben hätten, dass sie aufgrund des Antrags keine Aussagen machen würden. Die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten erachte es deshalb nicht als zielführend, vor Abschluss des Zivilverfahrens erneut zur Befragung vorzuladen. Im Übrigen obliege es dem Zivilgericht, zu beurteilen, ob es zu Vergleichsverhandlungen vorladen oder im Rahmen des Zivilverfahrens Vergleichsbemühungen anstreben wolle. 3. 3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Dies kann insbesondere zutreffen bei parallel laufenden zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren oder auch bei anderen Strafverfah- ren (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 314 StPO). Wie sich auch aus der For- mulierung "angebracht erscheint" ergibt, räumt die Bestimmung der Staats- anwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafver- fahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswür- digung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zu- rückhaltung anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2 m.w.H.). -5- 3.2. 3.2.1. Im zivilrechtlichen Verfahren […] beantragten die Beschwerdeführer mit Klage vom 21. Dezember 2022, G._____ und F._____ seien unter solida- rischer Haftung zu verpflichten, ihnen Fr. 17'808.35 nebst Zins zu 5% seit 31. August 2022 zu bezahlen. Ausserdem sei der jeweilige Rechtsvor- schlag in den Betreibungen Nr. […] sowie Nr. […] zu beseitigen. Zur Be- gründung führten sie aus, G._____ und F._____ hätten ihnen das Grund- stück mit Haus an der Adresse […] in C._____ verkauft. Dabei hätten sie die bestehende Mangelhaftigkeit des Hauses verschwiegen, was bei den Beschwerdeführern zu Kosten für die Mängelbehebung von einstweilen Fr. 17'808.35 geführt habe. G._____ und F._____ seien entsprechend ge- mahnt worden, hätten die offenen Forderungen bislang jedoch nicht begli- chen (vgl. STA.2023.1615 act. 95 ff.). 3.2.2. In ihrer Strafanzeige vom 11. April 2023 (vgl. STA.2023.1615 act. 1 ff.) wer- fen die Beschwerdeführer G._____ und F._____ sowie dem Beschuldigten vor, sie hätten ihnen mit Kaufvertrag vom 3. Juni 2021 für Fr. 2'295'000.00 eine wesentlich mängelbehaftete Liegenschaft in C._____ verkauft. Ob- wohl ihnen diese Mängel zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bekannt ge- wesen seien, hätten sie die Liegenschaft gegenüber den Beschwerdefüh- rern als mängelfrei bezeichnet und verkauft. Als Verkaufsgrundlage habe die Verkaufsbroschüre der E._____ gedient, für welche sich G._____ und F._____ und der für die E._____ tätige Beschuldigte verantwortlich ge- zeichnet hätten. Auch darin seien die vorhandenen Mängel nicht dargelegt worden. Bereits wenige Monate nach dem Kauf habe sich herausgestellt, dass das gekaufte Objekt stark wassergeschädigt sei. Anlässlich der von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen, fachmännischen Abklärung der H._____ (Abteilung der I._____ AG) vom 23. Februar 2022 sei im ge- samten Keller übermässige Feuchtigkeit festgestellt worden. Am 28. März 2022 habe sie zudem am Boden der Tiefgarage mehrere lange Risse fest- gestellt, aus welchen Wasser ausgetreten sei. Am 14. Juni 2022 sei durch die J._____ AG grossflächig Feuchtigkeit in der Bodenkonstruktion und an den Wänden im Sockelbereich entdeckt worden. Als mögliche Ursache sei jeweils der Eintritt von Grundwasser und mangelhafte Abdichtung der Bo- denplatte genannt worden. Anlässlich der umfassenden Sanierung des Kellers im Februar 2023 habe sich schliesslich ergeben, dass die Dampf- bremse auf der Bodenplatte nur schwimmend verlegt bzw. nicht vollflächig verklebt und eine Rohrdurchdringung in der Bodenplatte undicht gewesen sei, da dort entgegen den Regeln der Baukunst kein Mauerkragen verwen- det worden sei. Aus den Akten der Aargauischen Gebäudeversicherung ergebe sich sodann, dass F._____ bereits am 3. Mai 2019 einen Feuchtig- keitsschaden der Liegenschaft gemeldet habe. Ausserdem liege ein Scha- densprotokoll der K._____ AG vom 21. Juni 2019 vor, welches G._____ und F._____ zugegangen und von ihnen wohl als Schadensbeweis an die -6- Gebäudeversicherung übermittelt worden sei. Darin werde explizit eindrin- gendes Grundwasser und damit exakt die gleiche Schadensursache ge- nannt, welche von der H._____ im Februar 2023 mit Sicherheit festgestellt worden sei. Da die G._____ und F._____ bekannte Mängellage auch im Verkaufsprospekt nicht genannt worden sei, bestehe der Verdacht, dass sie diesen bei der E._____ herstellen lassen hätten, um über die bestehen- den Mängel hinwegzutäuschen. Mit diesem Verhalten hätten sich G._____ und F._____ sowie der Beschuldigte als verantwortlicher Mitarbeiter der E._____ des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht. 3.3. 3.3.1. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten habe das Strafverfahren zu Unrecht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO sistiert, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Sistierung gemäss Wortlaut des Dispositivs in Anwendung von Art. 314 StPO in Ver- bindung mit Art. 319 ff. StPO und "bis zum Abschluss des Zivilverfahrens […]", mithin gerade nicht (nur) bis zum Abschluss eines hängigen Ver- gleichsverfahrens, verfügt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Sistierung auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stützt. Verweist die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten in der Begründung auf ein hängiges Ver- gleichsverfahren und auf Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO, erscheint dies zwar widersprüchlich, vermag letztlich aber nichts daran zu ändern, dass mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren zu prüfende Rechtmässigkeit der an- gefochtenen Verfügung die in deren Dispositiv getroffenen Anordnungen ausschlaggebend sind. Damit kann die Frage des Vorliegens von Ver- gleichsverhandlungen und die diesbezügliche Beteiligung des Beschuldig- ten offenbleiben. Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht bis zum Ab- schluss des Zivilverfahrens […] und damit gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO sistiert hat. 3.3.2. Den Beschwerdeführern ist insoweit zu folgen, als der Beschuldigte aus- weislich der Akten nicht am hängigen Zivilverfahren […] beteiligt zu sein scheint. Es ist allerdings auf den engen sachlichen Zusammenhang zwi- schen dem hängigen Zivilverfahren und dem sistierten Strafverfahren hin- zuweisen. Beide Verfahren betreffen denselben Sachverhalt und es stellt sich in beiden im Wesentlichen die Frage, ob und inwieweit das Verhalten von G._____ und F._____ sowie des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf, der Herstellung der Verkaufsbroschüre und den geltend gemachten Mängeln als täuschend bzw. arglistig zu erachten ist. Die im bereits hängigen Zivilverfahren zu klärenden Fragen – insbesondere etwa das Vorliegen eines (versteckten) Mangels, allfällige vertragliche Auf- klärungspflichten von G._____ und F._____ bzw. Prüfungsobliegenheiten der Beschwerdeführer sowie die Feststellung und Bezifferung eines -7- allfälligen Schadens – dürften für die strafrechtliche Beurteilung des Sach- verhalts bezüglich Betrug und Urkundenfälschung ausschlaggebend, zu- mindest jedoch von massgeblicher Bedeutung sein. Wenn der Beschul- digte auch nicht als beklagte Partei im Zivilverfahren involviert ist, ist des- sen Ausgang für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durchaus von Belang, erschiene im Falle des Unterliegens der Beschwerdeführer im Zivilverfah- ren eine Strafbarkeit des Beschuldigten als Nicht-Vertragspartei – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – wohl von vornherein fraglich. Mit Blick auf die zu erhebenden Beweise ist entgegen den Beschwerdeführern festzu- halten, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ausweislich der Ak- ten bereits Beweise (Kaufvertrag, Verkaufsbroschüre, Schadensprotokolle, Rechnungen, etc.) erhoben hat (vgl. STA.2023.1615 act. 13 ff.). Inwiefern aufgrund der Sistierung ein Verlust von weiteren Beweisen zu befürchten wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der vorläufige Verzicht auf eine Befragung des Beschuldigten sowie von G._____ und F._____ erscheint angesichts dessen, dass nach Einreichen des Sistierungsantrags vom 14. September 2023 offenbar sei- tens G._____ und F._____ eine Verweigerung der Aussagen angekündigt wurde, als nachvollziehbar. Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung des Zivilverfahrens am 14. September 2023 bereits teilweise stattgefunden hat und offenbar lediglich aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit eines Gerichtssaales für die Nachmittagsverhandlung nicht fortgeführt werden konnte (vgl. STA.2023.1615 act. 122). Da deshalb da- von auszugehen ist, dass das Zivilverfahren zeitnah weitergeführt werden kann, die beanzeigten Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung je- weils erst in 15 Jahren verjähren (vgl. Art. 146 StGB bzw. Art. 251 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und die Beschwerdeführer durch die Sis- tierung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten keinen rechtserheb- lichen Nachteil erleiden, steht dieser auch das in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot nicht entgegen. 3.4. Zusammenfassend ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vom 4. Oktober 2023 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist da- mit abzuweisen. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwer- deführer unterliegen mit ihrer Beschwerde vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vollumfänglich obsiegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit ausgangsgemäss den Beschwerde- führern aufzuerlegen. -8- 4.2. Der Beschuldigte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. Es ist ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 562.00, werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 500.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 62.00 zu bezahlen haben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 11. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch