4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihrer Beschwerde vollumfänglich, während der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vollumfänglich obsiegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 4.2. Die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren werden gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu verlegen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2021 vom 27. November 2012 E. 3).