97 Abs. 1 lit. b StGB) und die Beschwerdeführer durch die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten keinen rechtserheblichen Nachteil erleiden, steht dieser auch das in diesem -8- Zusammenhang besonders zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot nicht entgegen. 3.4. Zusammenfassend ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vom 4. Oktober 2023 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.