Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung des Zivilverfahrens am 14. September 2023 bereits teilweise stattgefunden hat und offenbar lediglich aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit eines Gerichtssaales für die Nachmittagsverhandlung nicht fortgeführt werden konnte (vgl. STA.2023.1615 act. 122). Da deshalb davon auszugehen ist, dass das Zivilverfahren zeitnah weitergeführt werden kann, die beanzeigten Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung jeweils erst in 15 Jahren verjähren (vgl. Art. 146 StGB bzw. Art. 251 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit.