Der vorläufige Verzicht auf eine Befragung des Beschuldigten sowie von F._____ und G._____ erscheint angesichts dessen, dass diese nach Einreichen des Sistierungsantrags vom 14. September 2023 offenbar eine Verweigerung der Aussagen ankündigten, nachvollziehbar. Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung des Zivilverfahrens am 14. September 2023 bereits teilweise stattgefunden hat und offenbar lediglich aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit eines Gerichtssaales für die Nachmittagsverhandlung nicht fortgeführt werden konnte (vgl. STA.2023.1615 act. 122).