broschüre, Schadensprotokolle, Rechnungen, etc.) erhoben hat (vgl. STA.2023.1615 act. 13 ff.). Inwiefern aufgrund der Sistierung ein Verlust von weiteren Beweisen zu befürchten wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der vorläufige Verzicht auf eine Befragung des Beschuldigten sowie von F._____ und G._____ erscheint angesichts dessen, dass diese nach Einreichen des Sistierungsantrags vom 14. September 2023 offenbar eine Verweigerung der Aussagen ankündigten, nachvollziehbar.