3.3.2. Zwischen dem hängigen Zivilverfahren und dem sistierten Strafverfahren besteht ohne weiteres ein sachlicher Zusammenhang. Beide Verfahren betreffen denselben Sachverhalt und es stellt sich in beiden im Wesentlichen die Frage, ob und inwieweit das Verhalten des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten F._____ und G._____ im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf, der Herstellung der Verkaufsbroschüre und den geltend gemachten Mängeln als täuschend bzw. arglistig zu erachten ist.