widersprüchlich, vermag letztlich aber nichts daran zu ändern, dass mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren zu prüfende Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung einzig die in deren Dispositiv getroffenen Anordnungen ausschlaggebend sind. Damit kann die Frage des Vorliegens von Vergleichsverhandlungen zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschuldigten sowie eine damit zu verbindende Befristung der Sistierung gestützt auf Art. 314 Abs. 2 StPO offenbleiben. Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren zu Recht bis zum Abschluss des Zivilverfahrens VZ.2022.15 und damit gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO sistiert hat.