Aus den Akten der Aargauischen Gebäudeversicherung ergebe sich sodann, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Liegenschaft bereits am 3. Mai 2019 einen Feuchtigkeitsschaden gemeldet habe. Ausserdem liege ein Schadensprotokoll der K._____ AG vom 21. Juni 2019 vor, welches dem Beschuldigten und F._____ zugegangen und von ihnen wohl als Schadensbeweis an die Gebäudeversicherung übermittelt worden sei. Darin werde explizit eindringendes Grundwasser und damit exakt die gleiche Schadensursache genannt, welche von der H._____ im Februar 2023 mit Sicherheit festgestellt worden sei.