Als mögliche Ursache sei jeweils der Eintritt von Grundwasser und mangelhafte Abdichtung der Bodenplatte genannt worden. Anlässlich der umfassenden Sanierung des Kellers im Februar 2023 habe sich schliesslich ergeben, dass die Dampfbremse auf der Bodenplatte nur schwimmend verlegt bzw. nicht vollflächig verklebt und eine Rohrdurchdringung in der Bodenplatte undicht gewesen sei, da dort entgegen den Regeln der Baukunst kein Mauerkragen verwendet worden sei. Aus den Akten der Aargauischen Gebäudeversicherung ergebe sich sodann, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Liegenschaft bereits am 3. Mai 2019 einen Feuchtigkeitsschaden gemeldet habe.