3.2.2. In ihrer Strafanzeige vom 11. April 2023 werfen die Beschwerdeführer dem Beschuldigten, F._____ und G._____ vor, sie hätten ihnen mit Kaufvertrag vom 3. Juni 2021 für Fr. 2'295'000.00 eine wesentlich mängelbehaftete Liegenschaft in C._____ verkauft. Obwohl ihnen diese Mängel im Zeitpunkt des Verkaufs bereits bekannt gewesen seien, hätten sie die Liegenschaft gegenüber den Beschwerdeführern als mängelfrei bezeichnet und -6-