Dabei hätten sie die bestehende Mangelhaftigkeit des Hauses verschwiegen, was bei den Beschwerdeführern zu Kosten für die Mängelbehebung von einstweilen Fr. 17'808.35 geführt habe. Der Beschuldigte und F._____ seien entsprechend gemahnt worden, hätten die offenen Forderungen jedoch nicht beglichen (vgl. STA.2023.1615 act. 95 ff.).