314 Abs. 2 StPO sei für diesen Fall nicht vorgesehen und von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten zu Recht nicht angeordnet worden. Eine angemessene Befristung ergebe sich ohnehin bereits daraus, dass das Strafverfahren "bis zum Abschluss des Zivilverfahrens" sistiert worden sei. Ein Verlust von Beweisen sei nicht zu befürchten gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten keine solchen habe erheben müssen und die Sistierung ohne weiteres habe verfügen können. Im Übrigen sei nicht relevant, dass die Parteien keine Vergleichsverhandlungen führten, da sich die Sistierung auf -5-