2.4. Der Beschuldigte führt in seiner Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, die Sistierung sei gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung bis zum Abschluss des Zivilverfahrens […] erfolgt, dies in Anwendung von Art. 314 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO. Da das Strafverfahren vom Ausgang dieses Zivilverfahrens abhange, erscheine eine Sistierung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO angebracht. Eine Befristung der Sistierung von drei Monaten gemäss Art. 314 Abs. 2 StPO sei für diesen Fall nicht vorgesehen und von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten zu Recht nicht angeordnet worden.