Ausserdem erscheine die Sistierung des Strafverfahrens geboten, um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden und das laufende Zivilverfahren nicht mit der Führung eines Strafverfahrens zu beeinträchtigen. Die schriftlichen Beweise hätten von den Beschwerdeführern erhältlich gemacht werden können und lägen deshalb bereits vor. Auf eine Einvernahme der Beschuldigten sei verzichtet worden, da sie einen Antrag auf Sistierung gestellt und bekannt gegeben hätten, dass sie aufgrund des Antrags keine Aussagen machen würden. Die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten erachte es deshalb nicht als zielführend, vor Abschluss des Zivilverfahrens erneut zur Befragung vorzuladen.