3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.4. Der Beschuldigte ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer, eventualiter der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.