Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.307 (STA.2023.1615) Art. 13 Entscheid vom 11. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer 1 […] Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin 2 […] beide vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Borbély, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter D._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Krebs, […] Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 4. Oktober 2023 in der Strafsache gegen D._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen D._____ (fortan: Be- schuldigter) und F._____ sowie gegen G._____ (Immobilienmakler bei der E._____) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug und Urkun- denfälschung. Dem Beschuldigten, F._____ und G._____ wird zusammen- gefasst vorgeworfen, sie hätten A._____ (fortan: Beschwerdeführer 1) und B._____ (fortan: Beschwerdeführerin 2) vorhandene Mängel an der ihnen mit Kaufvertrag vom 3. Juni 2021 verkauften Liegenschaft in C._____ ver- schwiegen und zu diesem Zweck bei der E._____ eine Kaufbroschüre er- stellen lassen, welche die wesentlichen Mängel der Liegenschaft bewusst unterdrückt habe. 2. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten das Strafverfahren. Diese Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 6. Oktober 2023 geneh- migt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 erhoben die Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihnen am 11. Oktober 2023 zugestellte Sistierungs- verfügung vom 4. Oktober 2023 mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. Oktober 2023, […] i.S. D._____, insbesondere Dispositiv-Ziffern 1 und 2, sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, unverzüglich eine ordentliche Strafuntersuchung durchzuführen. 3. Eventualiter sei die Sistierung des Verfahrens […] i.S. D._____ auf drei Monate zu begrenzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)." 3.2. Am 7. November 2023 erstatteten die Beschwerdeführer die vom Verfah- rensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. November 2023 eingeforderte Si- cherheitsleistung von Fr. 500.00. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge. 3.4. Der Beschuldigte ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Beschwerdeführer, eventualiter der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig. 1.2. Die Beschwerdeführer haben sich als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie sind als Parteien folglich zur Anfechtung der Sistierungs- verfügung legitimiert und in Bezug auf die von ihnen beanzeigten Delikte (Betrug und Urkundenfälschung) als geschädigte Personen zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung aus, aus den Akten ergebe sich, dass in der Sache ein Zivilverfahren hängig sei. Nach Aussage der involvierten Anwälte seien die Parteien offen für Vergleichsgespräche, weshalb es angebracht er- scheine, den Ausgang des Zivilverfahrens abzuwarten. Die Strafuntersu- chung sei deshalb bis zum Abschluss des Verfahrens […] vor dem Bezirks- gericht Muri zu sistieren. 2.2. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde darauf, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die angefochtene Sistierung bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens zwischen den Beschwerdefüh- rern und den Beschuldigten vor dem Bezirksgericht Muri […] angeordnet habe, obschon Art. 314 Abs. 2 StPO eine Befristung auf maximal drei Mo- nate vorsehe. Sie habe keinerlei Beweise erhoben, was für die Anordnung -4- einer Sistierung jedoch notwendig sei. Im Übrigen werde weder eine zivil- rechtliche Vergleichsverhandlung geführt, noch seien Vergleichsverhand- lungen durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten initiiert worden. Die involvierten Parteien hätten lediglich ihre Bereitschaft zur Durchführung ei- ner solchen geäussert. Die Sistierung sei deshalb aufzuheben. Für den Fall, dass die Beschwerdeführer und die Beschuldigten während des Be- schwerdeverfahrens trotzdem Vergleichsverhandlungen aufnehmen wür- den, werde eventualiter um eine Befristung der Sistierung auf drei Monate ersucht. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält in ihrer Beschwerdeantwort dagegen, sie habe auf eine Befristung der Sistierung verzichtet, da den Parteien des hängigen Zivilverfahrens seitens Bezirksgericht Muri mitgeteilt worden sei, dass vor 2024 keine weiteren Verfahrensschritte geplant seien. Somit sei von vornherein nicht mit einem Verfahrensabschluss innert drei Monaten zu rechnen. Ausserdem erscheine die Sistierung des Strafverfah- rens geboten, um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden und das laufende Zivilverfahren nicht mit der Führung eines Strafverfahrens zu be- einträchtigen. Die schriftlichen Beweise hätten von den Beschwerdeführern erhältlich gemacht werden können und lägen deshalb bereits vor. Auf eine Einvernahme der Beschuldigten sei verzichtet worden, da sie einen Antrag auf Sistierung gestellt und bekannt gegeben hätten, dass sie aufgrund des Antrags keine Aussagen machen würden. Die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten erachte es deshalb nicht als zielführend, vor Abschluss des Zivilverfahrens erneut zur Befragung vorzuladen. Im Übrigen obliege es dem Zivilgericht, zu beurteilen, ob es zu Vergleichsverhandlungen vorladen oder im Rahmen des Zivilverfahrens Vergleichsbemühungen anstreben wolle. 2.4. Der Beschuldigte führt in seiner Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, die Sistierung sei gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Ver- fügung bis zum Abschluss des Zivilverfahrens […] erfolgt, dies in Anwen- dung von Art. 314 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO. Da das Straf- verfahren vom Ausgang dieses Zivilverfahrens abhange, erscheine eine Sistierung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO angebracht. Eine Befris- tung der Sistierung von drei Monaten gemäss Art. 314 Abs. 2 StPO sei für diesen Fall nicht vorgesehen und von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten zu Recht nicht angeordnet worden. Eine angemessene Befristung ergebe sich ohnehin bereits daraus, dass das Strafverfahren "bis zum Ab- schluss des Zivilverfahrens" sistiert worden sei. Ein Verlust von Beweisen sei nicht zu befürchten gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten keine solchen habe erheben müssen und die Sistierung ohne weiteres habe verfügen können. Im Übrigen sei nicht relevant, dass die Parteien keine Vergleichsverhandlungen führten, da sich die Sistierung auf -5- Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO und nicht lit. c stütze. Die Beschwerde sei des- halb abzuweisen und die Sistierung beizubehalten. 3. 3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Dies kann insbesondere zutreffen bei parallel laufenden zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren oder auch bei anderen Strafverfah- ren (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 314 StPO). Wie sich auch aus der For- mulierung "angebracht erscheint" ergibt, räumt die Bestimmung der Staats- anwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafver- fahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswür- digung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Zudem setzen der Anspruch auf Beurteilung in angemessener Frist bzw. das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Sie hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zu- rückhaltung anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2 m.w.H.). 3.2. 3.2.1. Im zivilrechtlichen Verfahren […] beantragten die Beschwerdeführer mit Klage vom 21. Dezember 2022, der Beschuldigte und F._____ seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihnen Fr. 17'808.35 nebst Zins zu 5% seit 31. August 2022 zu bezahlen. Ausserdem sei der jeweilige Rechtsvor- schlag in den Betreibungen Nr. […] sowie Nr. […] zu beseitigen. Zur Be- gründung führten sie aus, der Beschuldigte und F._____ hätten ihnen das Grundstück mit Haus an der Adresse […] in C._____ verkauft. Dabei hätten sie die bestehende Mangelhaftigkeit des Hauses verschwiegen, was bei den Beschwerdeführern zu Kosten für die Mängelbehebung von einstwei- len Fr. 17'808.35 geführt habe. Der Beschuldigte und F._____ seien ent- sprechend gemahnt worden, hätten die offenen Forderungen jedoch nicht beglichen (vgl. STA.2023.1615 act. 95 ff.). 3.2.2. In ihrer Strafanzeige vom 11. April 2023 werfen die Beschwerdeführer dem Beschuldigten, F._____ und G._____ vor, sie hätten ihnen mit Kaufvertrag vom 3. Juni 2021 für Fr. 2'295'000.00 eine wesentlich mängelbehaftete Lie- genschaft in C._____ verkauft. Obwohl ihnen diese Mängel im Zeitpunkt des Verkaufs bereits bekannt gewesen seien, hätten sie die Liegenschaft gegenüber den Beschwerdeführern als mängelfrei bezeichnet und -6- verkauft. Als Verkaufsgrundlage habe die Verkaufsbroschüre der E._____ gedient, für welche sich der Beschuldigte, F._____ und der für die E._____ tätige G._____ verantwortlich gezeichnet hätten. Auch darin seien die vor- handenen Mängel nicht dargelegt worden. Bereits wenige Monate nach dem Kauf habe sich herausgestellt, dass das gekaufte Objekt stark was- sergeschädigt sei. Anlässlich der von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen, fachmännischen Abklärung der H._____ (Abteilung der I._____ AG) vom 23. Februar 2022 sei im gesamten Keller übermässige Feuchtigkeit festgestellt worden. Am 28. März 2022 habe sie zudem am Boden der Tiefgarage mehrere lange Risse festgestellt, aus welchen Was- ser ausgetreten sei. Am 14. Juni 2022 sei durch die J._____ AG grossflä- chig Feuchtigkeit in der Bodenkonstruktion und an den Wänden im Sockel- bereich entdeckt worden. Als mögliche Ursache sei jeweils der Eintritt von Grundwasser und mangelhafte Abdichtung der Bodenplatte genannt wor- den. Anlässlich der umfassenden Sanierung des Kellers im Februar 2023 habe sich schliesslich ergeben, dass die Dampfbremse auf der Bodenplatte nur schwimmend verlegt bzw. nicht vollflächig verklebt und eine Rohrdurch- dringung in der Bodenplatte undicht gewesen sei, da dort entgegen den Regeln der Baukunst kein Mauerkragen verwendet worden sei. Aus den Akten der Aargauischen Gebäudeversicherung ergebe sich sodann, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Liegenschaft bereits am 3. Mai 2019 einen Feuchtigkeitsschaden gemeldet habe. Ausserdem liege ein Schadenspro- tokoll der K._____ AG vom 21. Juni 2019 vor, welches dem Beschuldigten und F._____ zugegangen und von ihnen wohl als Schadensbeweis an die Gebäudeversicherung übermittelt worden sei. Darin werde explizit eindrin- gendes Grundwasser und damit exakt die gleiche Schadensursache ge- nannt, welche von der H._____ im Februar 2023 mit Sicherheit festgestellt worden sei. Da die dem Beschuldigten und F._____ bekannte Mängellage auch im Verkaufsprospekt nicht genannt worden sei, bestehe der Verdacht, dass sie diesen angefertigt hätten, um über die bestehenden Mängel hin- wegzutäuschen. Mit diesem Verhalten hätten sich der Beschuldigte, F._____ und G._____ als verantwortlicher Mitarbeiter der E._____ des Be- trugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht. 3.3. 3.3.1. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten habe das Strafverfahren zu Unrecht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO sistiert, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Sistierung gemäss Wortlaut des Dispositivs in Anwendung von Art. 314 StPO in Ver- bindung mit Art. 319 ff. StPO und "bis zum Abschluss des Zivilverfahrens VZ.2022.15", mithin gerade nicht (nur) bis zum Abschluss eines hängigen Vergleichsverfahrens, verfügt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Sistierung auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stützt. Verweist die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der Begründung auf ein hängiges Vergleichsverfahren und auf Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO, erscheint dies zwar -7- widersprüchlich, vermag letztlich aber nichts daran zu ändern, dass mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren zu prüfende Rechtmässigkeit der an- gefochtenen Verfügung einzig die in deren Dispositiv getroffenen Anord- nungen ausschlaggebend sind. Damit kann die Frage des Vorliegens von Vergleichsverhandlungen zwischen den Beschwerdeführern und dem Be- schuldigten sowie eine damit zu verbindende Befristung der Sistierung ge- stützt auf Art. 314 Abs. 2 StPO offenbleiben. Zu prüfen bleibt, ob die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren zu Recht bis zum Ab- schluss des Zivilverfahrens VZ.2022.15 und damit gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO sistiert hat. 3.3.2. Zwischen dem hängigen Zivilverfahren und dem sistierten Strafverfahren besteht ohne weiteres ein sachlicher Zusammenhang. Beide Verfahren be- treffen denselben Sachverhalt und es stellt sich in beiden im Wesentlichen die Frage, ob und inwieweit das Verhalten des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten F._____ und G._____ im Zusammenhang mit dem Lie- genschaftsverkauf, der Herstellung der Verkaufsbroschüre und den geltend gemachten Mängeln als täuschend bzw. arglistig zu erachten ist. So dürften die im bereits hängigen Zivilverfahren zu klärenden Fragen – insbesondere etwa das Vorliegen eines (versteckten) Mangels, allfällige vertragliche Auf- klärungspflichten seitens F._____ und des Beschuldigten bzw. Prüfungs- obliegenheiten der Beschwerdeführer sowie die Feststellung und Beziffe- rung eines allfälligen Schadens – für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts bezüglich Betrug und Urkundenfälschung ausschlaggebend, zumindest jedoch von massgeblicher Bedeutung sein. Mit Blick auf die zu erhebenden Beweise ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten ausweislich der Akten bereits Beweise (Kaufvertrag, Verkaufs- broschüre, Schadensprotokolle, Rechnungen, etc.) erhoben hat (vgl. STA.2023.1615 act. 13 ff.). Inwiefern aufgrund der Sistierung ein Ver- lust von weiteren Beweisen zu befürchten wäre, wird von den Beschwer- deführern nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der vorläufige Ver- zicht auf eine Befragung des Beschuldigten sowie von F._____ und G._____ erscheint angesichts dessen, dass diese nach Einreichen des Sis- tierungsantrags vom 14. September 2023 offenbar eine Verweigerung der Aussagen ankündigten, nachvollziehbar. Im Übrigen ist den Akten zu ent- nehmen, dass die Hauptverhandlung des Zivilverfahrens am 14. Septem- ber 2023 bereits teilweise stattgefunden hat und offenbar lediglich aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit eines Gerichtssaales für die Nachmittagsver- handlung nicht fortgeführt werden konnte (vgl. STA.2023.1615 act. 122). Da deshalb davon auszugehen ist, dass das Zivilverfahren zeitnah weiter- geführt werden kann, die beanzeigten Delikte des Betrugs und der Urkun- denfälschung jeweils erst in 15 Jahren verjähren (vgl. Art. 146 StGB bzw. Art. 251 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und die Beschwerdeführer durch die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten keinen rechtserheblichen Nachteil erleiden, steht dieser auch das in diesem -8- Zusammenhang besonders zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot nicht entgegen. 3.4. Zusammenfassend ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vom 4. Oktober 2023 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist da- mit abzuweisen. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwer- deführer unterliegen mit ihrer Beschwerde vollumfänglich, während der Be- schuldigte und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vollumfänglich ob- siegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit ausgangsge- mäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 4.2. Die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren werden gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu verlegen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2021 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 562.00, werden solidarisch den Beschwerdeführern auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 500.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 62.00 zu bezahlen haben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn -9- diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch