4.2. Die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren werden gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu verlegen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2021 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 568.00, werden solidarisch den Beschwerdeführern auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 500.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 68.00 zu bezahlen haben. Zustellung an: […]