3.4. Zusammenfassend ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vom 4. Oktober 2023 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihrer Beschwerde vollumfänglich, während die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vollumfänglich obsiegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen.