Da deshalb davon auszugehen ist, dass das Zivilverfahren zeitnah weitergeführt werden kann, die beanzeigten Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung jeweils erst in 15 Jahren verjähren (vgl. Art. 146 StGB bzw. Art. 251 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und die Beschwerdeführer durch die Sistierung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte keinen rechtserheblichen Nachteil erleiden, steht dieser auch das in diesem -8- Zusammenhang besonders zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot nicht entgegen.