__ erscheint angesichts dessen, dass diese nach Einreichen des Sistierungsantrags vom 14. September 2023 offenbar eine Verweigerung der Aussagen ankündigten, nachvollziehbar. Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung des Zivilverfahrens am 14. September 2023 bereits teilweise stattgefunden hat und offenbar lediglich aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit eines Gerichtssaales für die Nachmittagsverhandlung nicht fortgeführt werden konnte (vgl. act. 122). Da deshalb davon auszugehen ist, dass das Zivilverfahren zeitnah weitergeführt werden kann, die beanzeigten Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung jeweils erst in 15 Jahren verjähren (vgl. Art.