So dürften die im bereits hängigen Zivilverfahren zu klärenden Fragen – insbesondere etwa das Vorliegen eines (versteckten) Mangels, allfällige vertragliche Aufklärungspflichten der Beschuldigten bzw. Prüfungsobliegenheiten der Beschwerdeführer sowie die Feststellung und Bezifferung eines allfälligen Schadens – für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts bezüglich Betrug und Urkundenfälschung ausschlaggebend, zumindest jedoch von massgeblicher Bedeutung sein. Mit Blick auf die zu erhebenden Beweise ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ausweislich der Akten bereits Beweise (Kaufvertrag, Verkaufsbroschüre, Schadenspro-