im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf, der Herstellung der Verkaufsbroschüre und den geltend gemachten Mängeln als täuschend bzw. arglistig zu erachten ist. So dürften die im bereits hängigen Zivilverfahren zu klärenden Fragen – insbesondere etwa das Vorliegen eines (versteckten) Mangels, allfällige vertragliche Aufklärungspflichten der Beschuldigten bzw. Prüfungsobliegenheiten der Beschwerdeführer sowie die Feststellung und Bezifferung eines allfälligen Schadens – für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts bezüglich Betrug und Urkundenfälschung ausschlaggebend, zumindest jedoch von massgeblicher Bedeutung sein.