3.3. 3.3.1. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten habe das Strafverfahren zu Unrecht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. c StPO sistiert, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Sistierung gemäss Wortlaut des Dispositivs in Anwendung von Art. 314 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO und "bis zum Abschluss des Zivilverfahrens […]", mithin gerade nicht (nur) bis zum Abschluss eines hängigen Vergleichsverfahrens, verfügt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Sistierung auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stützt. Verweist die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der Begründung auf ein hängiges Vergleichsverfahren und auf Art.