Ausserdem liege ein Schadensprotokoll der K._____ AG vom 21. Juni 2019 vor, welches der Beschuldigten und F._____ zugegangen und von ihnen wohl als Schadensbeweis an die Gebäudeversicherung übermittelt worden sei. Darin werde explizit eindringendes Grundwasser und damit exakt die gleiche Schadensursache genannt, welche durch die H._____ im Februar 2023 mit Sicherheit festgestellt worden sei. Da die der Beschuldigten und F._____ bekannte Mängellage auch im Verkaufsprospekt nicht genannt worden sei, bestehe der Verdacht, dass sie diesen angefertigt hätten, um über die bestehenden Mängel hinwegzutäuschen.