verkauft. Als Verkaufsgrundlage habe die Verkaufsbroschüre der E._____ gedient, für welche sich die Beschuldigte, F._____ und der für die E._____ tätige G._____ verantwortlich gezeichnet hätten. Auch darin seien die vorhandenen Mängel nicht dargelegt worden. Bereits wenige Monate nach dem Kauf habe sich herausgestellt, dass das gekaufte Objekt stark wassergeschädigt sei. Anlässlich der von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen, fachmännischen Abklärung der H._____ (Abteilung der I._____ AG) vom 23. Februar 2022 sei im gesamten Keller übermässige Feuchtigkeit festgestellt worden.