Dabei hätten sie die bestehende Mangelhaftigkeit des Hauses verschwiegen, was bei den Beschwerdeführern zu Kosten für die Mängelbehebung von einstweilen Fr. 17'808.35 geführt habe. Die Beschuldigte und F._____ seien entsprechend gemahnt worden, hätten die offenen Forderungen jedoch nicht beglichen (vgl. act. 95 ff.).