8. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Untersuchungshaft wurde bereits darauf hingewiesen, dass der festgestellten Wiederholungsgefahr derzeit nicht mit geeigneten Ersatzmassnahmen begegnet werden kann. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau im Hinblick auf weitere Untersuchungshandlungen (namentlich die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin) für einstweilen drei Monate Untersuchungshaft anordnete und angesichts der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin mut-