Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre damit die gegen einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Wiederholungsgefahr keineswegs gebannt. Im Übrigen legt nur schon die von der Beschwerdeführerin mutmasslich begangene Deliktserie nicht nahe, dass sie derzeit in der Lage wäre, ihr Verhalten verlässlich nach rationalen Überlegungen auszurichten.