7.4. Wenngleich sich E._____ bei ihrer Einvernahme vom 8. September 2023 soweit ersichtlich nicht dahingehend äusserte, dass die Beschwerdeführerin sie nicht aktiv aufsuchen würde, ist doch mit der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin E._____ nicht gerade deshalb aufsuchen würde, um ihre Drohungen wahr zu machen. Von daher ist das von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit zutreffender Begründung dargelegte Risiko, dass es bei einem zufälligen Zusammentreffen zwischen der Beschwerdeführerin und E._____ zu Gewalttätigkeiten mit unabsehbaren Folgen kommen könnte, nicht als eigenständige Ausführungsgefahr zu qualifizieren.