Die "Motivationslage" sei bei einem Hausverbot eine völlig andere als bei einem als Ersatzmassnahme angeordneten Kontakt- und Rayonverbot. Auch E._____ selbst sei bei ihrer Einvernahme vom 8. September 2023 nicht davon ausgegangen, dass sie (die Beschwerdeführerin) sie aktiv aufsuchen und ihr etwas antun würde.