mit weitergehenden Absichten verbunden gewesen. Sie habe sich klar von Gewalt distanziert und gehe möglichen Konflikten frühzeitig aus dem Wege. Soweit erforderlich wäre ein Kontakt- und Rayonverbot ausreichend (S. 4). Mit Beschwerde führte sie aus, dass sie sich an ein solches halten würde, woran nichts ändere, dass sie sich wiederholt nicht an ausgesprochene Hausverbote gehalten habe. Die "Motivationslage" sei bei einem Hausverbot eine völlig andere als bei einem als Ersatzmassnahme angeordneten Kontakt- und Rayonverbot.