7.3. Die Beschwerdeführerin führte hierzu mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 aus, dass der Vorfall mit E._____ bereits ein Vierteljahr zurückliege und es seitdem zu keinen weiteren Vorfällen mit E._____ gekommen sei. Die verbalen Drohungen seien aus der Situation heraus erfolgt und nicht - 12 -