___ "aktiv" aufsuchen könnte, um ihr Gewalt anzutun, bestehe doch ein hohes Risiko, dass sie schon bei den geringsten Gesten und Äusserungen von E._____ ausrasten und diese angreifen könnte, allenfalls sogar mit einem mitgeführten Messer oder einem anderen gefährlichen Gegenstand. 7.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO zu prüfen ist, zutreffend dar (Verfügung E. 5.5 Abs. 1). In der Sache schloss es sich im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an (Verfügung E. 5.5 Abs. 2).