7. 7.1. Weiter machte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Ausführungsgefahr geltend. Die Beschwerdeführerin habe E._____ damit gedroht, vorbeizukommen und sie umzubringen. E._____ arbeite am Bahnhof Baden und könne einem Aufeinandertreffen nicht ausweichen. Wegweisungen der Beschwerdeführerin hätten bis anhin keine Wirkung gezeigt. Auch wenn nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin E._____ "aktiv" aufsuchen könnte, um ihr Gewalt anzutun