6.3. Nach dem in E. 3.4 Ausgeführten ist hinsichtlich des Vorfalls vom 19. August 2023 nicht von einem dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Vergehen auszugehen, weshalb diesbezüglich auch keine Untersuchungshaft rechtfertigende Kollusionsgefahr vorliegen kann.