6. 6.1. Weiter machte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an besonderen Haftgründen Kollusionsgefahr geltend. Sie begründete dies ausschliesslich damit, dass die Strafuntersuchung bezüglich des von F._____ beanzeigten - 11 - Sachverhalts (Vorfall vom 19. August 2023) noch wenig fortgeschritten sei und dass F._____ und potentielle Zeugen oder andere Beteiligte des Vorfalls noch zu befragen seien. Die diesbezügliche Kollusionsgefahr lasse sich mit Kontakt- und Rayonverboten kaum bannen.