Es ist einerseits zwar nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin (aktiv) versuchen könnte, sich bestmöglich zu verstecken bzw. im eigentlichen Sinne des Wortes unterzutauchen. Andererseits ist aber doch mit einer (passiven) Verweigerungshaltung und damit einer gewissen Unauffindbarkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen. Ob diese Befürchtung Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermag, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben, weil nach dem in E. 4 ausgeführten bereits wegen der festgestellten Wiederholungsgefahr Untersuchungshaft anzuordnen ist.