5.3. Die anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vermögen nur insofern zu überzeugen, als mangels konkreter Hinweise nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den Raum Brugg, wo sie offenbar "verwurzelt" ist, gerade wegen des Strafverfahrens verlassen könnte. Dass sie sich der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach zur Verfügung halten würde, erscheint aber nichtsdestotrotz unwahrscheinlich. Es ist einerseits zwar nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin (aktiv) versuchen könnte, sich bestmöglich zu verstecken bzw. im eigentlichen Sinne des Wortes unterzutauchen.