5.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu prüfen ist, zutreffend dar (Verfügung E. 5.2 Abs. 1). In der Sache schloss es sich im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an (Verfügung E. 5.2 Abs. 2 ff.).