5. 5.1. Weiter machte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an besonderen Haftgründen Fluchtgefahr geltend. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin über keinen festen Wohnsitz verfüge, sich in einem Umfeld mit bekannten Drogen- und Gewaltproblemen bewege und eine Freiheitsstrafe und/oder eine stationäre Massnahme zu gewärtigen habe. Daher bestehe die konkrete Gefahr, dass sie im Inland untertauchen würde. Angesichts ihres bisherigen Verhaltens sei nicht davon auszugehen, dass sie sich an allfällige Meldepflichten oder Eingrenzungen halten würde.