Zudem ist mit dem in E. 4.2.5 Ausgeführten im Wesentlichen bereits dargetan, dass zur Bannung der festgestellten Wiederholungsgefahr derzeit keine milderen Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen. Namentlich die im Vordergrund stehende Auflage, sich i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen, kann derzeit nicht umgesetzt werden. Die bisherige Behandlung der Beschwerdeführerin vermochte die (mutmasslich) seit Beginn 2023 eingetretene Delinquenz nicht zu verhindern und ohne eine aktuelle gutachterliche Einschätzung muss - 10 -