4.2.6. Die sowohl von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geäusserte Befürchtung, dass weitere Vorfälle wahrscheinlich seien und dass die Beschwerdeführerin dabei auch ein mitgeführtes Messer mit schwerwiegenden Folgen einsetzen könnte, ist somit begründet und vermag – zumindest bis zum Vorliegen einer aktuellen psychiatrischen Beurteilung – Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ohne Weiteres zu begründen.