Dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (13. Juni 2023) amtlich verteidigt hätte sein müssen, vermag allenfalls eine erneute Auftragserteilung zu rechtfertigen, nicht aber einen gänzlichen Auftragsverzicht. Mit Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr vor, dass eine blosse Auskunft des behandelnden Therapeuten zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr ausreichend wäre.